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   FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98   

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FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98 (https://dejure.org/2000,8464)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2000 - VI 69/98 (https://dejure.org/2000,8464)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - VI 69/98 (https://dejure.org/2000,8464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für einen Schulbesuch im Ausland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für einen Schulbesuch im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 517
  • EFG 2000, 670
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Schulgeld für den Besuch einer Ergänzungsschule ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur abziehbar, wenn die Schule nach Landesschulrecht als allgemein bildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (vergl. BFH-Urteil vom 11.6.1997, X R 74/95, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1997, 617 m.w.N.).

    Der Senat sieht keine Veranlassung für eine vom Wortlaut der Bestimmung abweichende Auslegung oder Rechtsfortbildung, weil er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile v. 11.6.1997, X R 74/95, BStBl II 1997, 617 ; v.11.6.1997, X R 77/94, BStBl II 1997, 615 ; v.23.7.1997, X R 49/96, nv) der Auffassung ist, dass eine dazu berechtigende Unklarheit oder Gesetzeslücke nicht vorhanden ist.

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt den Schulgeldabzug auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil v. 11.6.1997, X R 74/95 a. a. O.).

    Der Empfänger einer Dienstleistung darf - auch steuerrechtlich - nicht deshalb benachteiligt werden, weil er eine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt (vergl. EuGH-Urteil v. 27.6.1996 Rs. C-107/94, IStR 1996, 329; Urteil v. 28.1.1992 Rs. C-204/90, EuGHE I 1992, 249; siehe auch BFH-Urteil v. 11.6.1997 X R 74/95 a.a.O.).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95, a.a.O.; Urteil v. 23.7.1997, X R 49/96) gegen vereinzelte Stimmen im Schrifttum (Meilicke/Weyde, DStZ 1996, 97; Gonnella, DB 1994, 1395; Herzig/Dautzenberg, DB 1997, 8 Fußnote 25) ist der Senat der Auffassung, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung führt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Schulgelder für die Teilnahme am Unterricht eines nationalen, staatlichen Bildungssystems kein Entgelt im Sinne dieser Bestimmung, weil der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen will, sondern seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt; dabei wird das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert (vergl. EuGH-Urteil v. 7.12.1993 Rs. 109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW- 1994, 93; BFH-Urteil v. 11.6.1997, X R 74/95 a.a.O. ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebieten vielmehr, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern und diese Grundrechtsausübung gegen Störungen Dritter zu schützen (BVerfGE 41, 29; 93, 11; Jarras/Pierot, GG , Artikel 4 Rz. 14 ).

    Dies gilt auch für die weltanschauliche Erziehung (BVerfGE 41, 29 ).

  • BFH, 23.07.1997 - X R 49/96
    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Der Senat sieht keine Veranlassung für eine vom Wortlaut der Bestimmung abweichende Auslegung oder Rechtsfortbildung, weil er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile v. 11.6.1997, X R 74/95, BStBl II 1997, 617 ; v.11.6.1997, X R 77/94, BStBl II 1997, 615 ; v.23.7.1997, X R 49/96, nv) der Auffassung ist, dass eine dazu berechtigende Unklarheit oder Gesetzeslücke nicht vorhanden ist.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95, a.a.O.; Urteil v. 23.7.1997, X R 49/96) gegen vereinzelte Stimmen im Schrifttum (Meilicke/Weyde, DStZ 1996, 97; Gonnella, DB 1994, 1395; Herzig/Dautzenberg, DB 1997, 8 Fußnote 25) ist der Senat der Auffassung, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung führt.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Dies gilt auch dann, wenn die streitigen Fragen nicht vollkommen mit dem vom EuGH bereits entschiedenen Fragen identisch sind (EuGH-Urteil v. 6.10.1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Eine weitgehend auf Selbstfinanzierung durch Schulgelder angewiesene Schule würde voraussichtlich gegen das Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern verstoßen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG ; vergl. auch BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Eine weitgehend auf Selbstfinanzierung durch Schulgelder angewiesene Schule würde voraussichtlich gegen das Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern verstoßen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG ; vergl. auch BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 m.w.N.).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeiten erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (vergl. z. B. EuGH-Urteil v. 4.10.1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Der Empfänger einer Dienstleistung darf - auch steuerrechtlich - nicht deshalb benachteiligt werden, weil er eine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt (vergl. EuGH-Urteil v. 27.6.1996 Rs. C-107/94, IStR 1996, 329; Urteil v. 28.1.1992 Rs. C-204/90, EuGHE I 1992, 249; siehe auch BFH-Urteil v. 11.6.1997 X R 74/95 a.a.O.).
  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Der Empfänger einer Dienstleistung darf - auch steuerrechtlich - nicht deshalb benachteiligt werden, weil er eine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt (vergl. EuGH-Urteil v. 27.6.1996 Rs. C-107/94, IStR 1996, 329; Urteil v. 28.1.1992 Rs. C-204/90, EuGHE I 1992, 249; siehe auch BFH-Urteil v. 11.6.1997 X R 74/95 a.a.O.).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98
    Gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, wird verstoßen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, dass sie - bezogen auf die Art. des jeweiligen Regelungsgegenstandes - die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vergl. z.B. Bundesverfassungsgericht BVerfG Beschluss v. 9.11.1988, 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, BStBl II 1989, 938 ).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • EuGH, 15.03.1994 - C-45/93

    Kommission / Spanien

  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99

    Schulgeldzahlung

    Mit der vorstehenden Auslegung zur Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit dem EGV schließt sich der erkennende Senat zugleich der ständigen Rechtsprechung des BFH an (Urteile vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BStBl II 1997, 617, vom 23. Juli 1997 X R 49/96, n.v. - über Juris abrufbar, vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918; vgl. zuletzt auch FG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2000 VI 69/98, EFG 2000, 670 - rechtskräftig -).
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   RG, 05.05.1898 - Rep. VI. 69/98   

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RG, 05.05.1898 - Rep. VI. 69/98 (https://dejure.org/1898,166)
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RG, Entscheidung vom 05. Mai 1898 - Rep. VI. 69/98 (https://dejure.org/1898,166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der in einem für den Überlebenden unwiderruflich gewordenen korrespektiven wechselseitigen Testamente Eingesetzte nach dem Tode des letztverstorbenen Erblassers Veräußerungen, welche dieser unter Lebenden zur Beeinträchtigung des Erbrechtes jenes Eingesetzten ...

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 41, 168
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